Förderverein der IGS Gerhard Ertl, Sprendlingen e. V.
Satzung (Stand 19.11.2008)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der IGS Gerhard Ertl, Sprendlingen e.V.
Sitz des Vereins ist Sprendlingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Fördervereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bildung und Erziehung
in der IGS Gerhard Ertl, Sprendlingen, insbesondere durch
1. Hilfe für Schüler in besonderen Fällen
2. Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial
3. Ausgestaltung der Schule und des Schulhofes
4. Unterstützung schulischer Veranstaltungen
5. Information über die Gesamtschule nach außen
6. Unterstützung bei der Verwirklichung des pädagogisch-organisatorischen Konzeptes
der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Werte
aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Schüler, Eltern und Lehrer sowie alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die den Verein unterstützen wollen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt zum Ende eines jeden Schuljahres schriftlich an den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB
b. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein
Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung des
Vereins verstößt,
c. durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
3. Aufnahmeanträge und Kündigungen erfolgen schriftlich an den Vorstand.
4. Natürliche Personen können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in besonderem Maße um das Wohl
des Fördervereins verdient gemacht hat. Eine entsprechende Begründung ist
der Mitgliederversammlung durch die vorschlagende Person anzugeben. Die
Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind „die Mitgliederversammlung” und „der Vorstand”.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail,
spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand, unter Angabe
der Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Wahl des Vorstandes,
b. Entlassung des Vorstandes,
c. Genehmigung des Haushaltsplanes,
d. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f. Ausschluss von Mitgliedern,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderung.
Ausschuss f) und Satzungsänderungen g) beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur dann beschlossen werden, wenn
sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden. Die
übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich
einberufen
a. auf Beschluss des Vorstandes
b. auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. der / dem 1. Vorsitzenden,
b. der/ dem 2. Vorsitzenden„
c. der / dem Kassenwart/in,
d. der / dem Schriftführer/in,
e. und mindestens 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jeweils einer
davon muss der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende sein.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand führt die
Geschäfte ehrenamtlich.
§ 10 Niederschriften
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden schriftlich
niedergelegt und von dem jeweiligen Vorsitzenden der Veranstaltung und dem
Protokollführer unterzeichnet.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
vorgenommen werden, die einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen
wurde.
Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Die Versammlung beschließt die Liquidatoren und beschließt die Art der Liquidation.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes „Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e.V.“, Hauptstraße 8, 26427
Stedesdorf fallen und damit die Förderung von Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz
ermöglichen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
Zum Download: Satzung (PDF)